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   BSG, 24.02.1982 - 2 RU 41/80   

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https://dejure.org/1982,4777
BSG, 24.02.1982 - 2 RU 41/80 (https://dejure.org/1982,4777)
BSG, Entscheidung vom 24.02.1982 - 2 RU 41/80 (https://dejure.org/1982,4777)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 1982 - 2 RU 41/80 (https://dejure.org/1982,4777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Berechnung des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnung des Übergangsgeldes; Unfallversicherung; Bemessungszeitraum; Nachtarbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 53, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 21.02.1980 - 5 RKnU 1/78

    Urlaubsgeld - Steinkohlenbergbau - Silikosegefährdung - Berechnung des

    Auszug aus BSG, 24.02.1982 - 2 RU 41/80
    berücksichtigt wurden (3 BSGE 50, 9, 11).

    ..lo- Der Gemeinsame Erlaß vom 10. September 1944 (aaO), von dessen Gültigkeit bis zu seiner Außerkraftsetzung durch das SGB IV auszugehen ist (s ua BSGE 50, 9, 10; Brackmann aaO.

    Der Ausgangspunkt, daß der Versicherte auf der Leistungsseite keinen Vorteil aus Bezügen haben soll, für die er keine Beiträge entrichtet hat, trifft aber für die gesetzliche Unfallversicherung nicht zu (s BSGE 50, 9, 11; BSGE 33, 205, 208).

  • BSG, 23.11.1971 - 2 RU 225/68

    Verletztengeld - Berechnungsgrundlagen - Regellohnermittlung - Einbeziehung

    Auszug aus BSG, 24.02.1982 - 2 RU 41/80
    Da nicht schon die laufende Auszahlung des Übergangsgeldes durch die BKK, sondern erst die Weigerung der Beklagten, die Zuschläge dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, als ein der Bindungswirkung (5 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG-)unterliegender Verwaltungsakt anzusehen ist (s BSGE 33, 205, 206; BSG SozR Nr. 55 zu 5 77 SGG), kann der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 16. November 1979 mit der Aufhebungsklage anfechten und zugleich die Leistungsklage auf Zahlung eines höheren Übergangsgeldes erheben.

    1510 RVG; BSGE 33, 205, 206; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 4 Buchst g zu 5 1510 RVO).

    Der Ausgangspunkt, daß der Versicherte auf der Leistungsseite keinen Vorteil aus Bezügen haben soll, für die er keine Beiträge entrichtet hat, trifft aber für die gesetzliche Unfallversicherung nicht zu (s BSGE 50, 9, 11; BSGE 33, 205, 208).

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 26/78

    Nachtarbeitszuschlag - Lohnsteuerfreiheit - Rückwirkung

    Auszug aus BSG, 24.02.1982 - 2 RU 41/80
    310a ff), diente der Vereinfachung des Lohnabzugs" beschränkte sich auf die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung und hatte daher keinen Einfluß auf den Entgeltbegriff, soweit es sich nicht um die Berechnung der Beiträge handelte (s BSG aaO; s auch BSGE 47, 211, 212; Brackmann aaO S. 310f I).
  • BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80

    Anrechnungszeiträume für wiederkehrende Sonderzahlungen

    Auszug aus BSG, 24.02.1982 - 2 RU 41/80
    BSG Urteil vom 28. Oktober 1981 - 12 RK 23/80).
  • Drs-Bund, 08.10.1975 - BT-Drs 7/4122
    Auszug aus BSG, 24.02.1982 - 2 RU 41/80
    Der Gesetzgeber hat dabei eine "Übereinstimmung des Steuerrechts" angestrebt, "um den Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen in den Betrieben zu erleichtern" (3 Amtliche Begründung zu 5 14 SGB IV, BT-Drucks 7/4122 S. 32), und deshalb vorgeschrieben, daß.
  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 8/83

    Berechnung der Beiträge zur Unfall- und Krankenversicherung für Seeleute -

    Von diesen Bestimmungen, die aus kriegsbedingten Gründen einen zusätzlichen Anreiz zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geben sollten, hielt der RAM die zuletzt genannte in der UV offenbar nicht für tragbar: Obwohl in der UV - anders als in der Rentenversicherung - Beiträge und Leistungen nicht unmittelbar in "Wechselwirkung" zueinander stehen (BSGE 53, 117, 121), sind beide jedoch auch in der UV (über die gemeinsame Bemessungsgrundlage des Entgelts) so eng miteinander verknüpft, daß jede tatsächliche oder rechtliche Minderung des Entgelts, mithin auch eine Ausscheidung einzelner Bezüge aus dem Entgeltbegriff, nicht nur die Beitragspflicht des Arbeitgebers beeinflußt, sondern auch zu Leistungsausfällen beim Versicherten führen kann.

    Inhaltlich ist er nach der Neuregelung des Entgeltbegriffs durch § 14 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845) und die aufgrund von § 17 SGB 4 ergangene Arbeitsentgeltverordnung (ArEVO) vom 6. Juli 1977 (BGBl I 1208) als deren § 3 in das neue Recht übernommen worden (vgl. dazu BSGE 53, 117, 120 und BR-Drucks 244/77 vom 20. Mai 1977, § 8, Begründung zu § 3 ArEVO).

  • BSG, 16.02.1989 - 4 RA 2/88

    Arbeitsentgelt iS. von § 18f Abs. 1 AVG

    Deshalb hat nicht nur das BSG in dem genannten Urteil (SozR 2200 § 1241f Nr. 2 S 3) ausgeführt, bezüglich des Begriffes "Arbeitsentgelt" sei nach dem gegenwärtigen Rechtszustand auf die Legaldefinition des § 14 SGB 4 zurückzugreifen (dort handelte es sich allerdings noch um einen Bezugszeitraum vor Inkrafttreten des SGB 4); auch in der Literatur wird - soweit ersichtlich - hierzu keine Gegenmeinung vertreten (vgl BSG aaO; ferner für die Unfallversicherung BSGE 53, 117 und 53, 133; für das Gebiet der Arbeitsförderung: Urteil vom 3. September 1988 - 11/7 RAr 73/87).
  • BSG, 21.08.1986 - 11b RAr 31/85

    Anwendung des § 1 ArEV im Rehabilitationsrecht

    Nur scheinbar im Widerspruch dazu stehen Entscheidungen des BSG zur Frage der Einbeziehung lohnsteuerfreier Zuschläge in die Bemessung des Übg der Unfallversicherung (insbes BSGE 53, 117 = SozR 2200 S 560 Nr. 11).
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